Oberschule Premnitz
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Ganztagsschule

 

An unserer Schule können unter Beachtung der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) vom 2. August 2007 folgende Abschlüsse integrativ erworben werden:

  • BR - Berufsbildungsreife
  • EBR - erweiterte Berufsbildungsreife
  • FOR - Fachoberschulreife
  • FOR mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse

§ 55 Einstufung im integrativen System

(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.

(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.

(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem A-Kurs erzielt hat, soll in den B-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem B-Kurs erzielt hat, in den A-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an B-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.

(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem B-Kurs in einen A-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen B-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(5) Die Leistungsbewertung in den A- und B-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in B-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im A-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.


§ 56Versetzen, Wiederholen im integrativen System

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Abs. 2.

(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 erfüllt.

(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.

§ 57Abschlüsse im integrativen System

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.

(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer

  1. in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,

  2. in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,

  3. in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und

  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.

Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

  1. in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,

  2. im A-Kurs mindestens gute Leistungen,

  3. in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und

  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.

Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.



Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sek_i_v#54 Stand:  07.03.2021